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Entschließung MIC Nr. 0283/2026: Voraussetzungen für die Bescheinigung für ausländische Investoren

POR LA CUAL SE ESTABLECEN LOS REQUISITOS PARA LA EXPEDICIÓN DE LA CONSTANCIA DE INVERSIONISTA EXTRANJERO, A TRAVÉS DE LA DIRECCIÓN GENERAL DEL SISTEMA UNIFICADO DE APERTURA Y CIERRE DE EMPRESAS (SUACE) Y SE ABROGA LA RESOLUCIÓN N° 1052 DEL 11 DE SEPTIEMBRE DE 2025

Das Ministerium für Industrie und Handel legt neue Investitionskategorien, Mindestbeträge und Dokumentationspflichten für die über den SUACE ausgestellte Bescheinigung für ausländische Investoren fest und ersetzt damit die Entschließung Nr. 1052/2025.

Erlassende Behörde
Ministerio de Industria y Comercio (MIC)
Dokumentnummer
Resolución MIC N° 0283/2026
Ausgestellt am
21 April 2026
Status
In Kraft
Originalsprache: Español
Español
Status der Übersetzung
Veröffentlicht
Übersetzung zuletzt geprüft
19 September 2026

Erläuterung von Circle Group

Was dieses Dokument regelt

Die Entschließung MIC Nr. 0283/2026 des paraguayischen Ministeriums für Industrie und Handel (MIC), erlassen in Asunción am 21. April 2026, legt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausstellung der Constancia de Inversionista Extranjero (CIE), der Bescheinigung für ausländische Investoren, über die Dirección General del Sistema Unificado de Apertura y Cierre de Empresas (SUACE) fest.

Sie hebt die vorherige Regelung zu derselben Bescheinigung, die Entschließung Nr. 1052 vom 11. September 2025, auf und ersetzt sie durch einen aktualisierten Anhang I mit Begriffsbestimmungen, Investitionskategorien, Mindestbeträgen und den vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen.

Die Bescheinigung wird vom MIC über den SUACE ausgestellt. Sie ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, getrennt von jeder Entscheidung über den Aufenthalt, die weiterhin ausschließlich der Dirección Nacional de Migraciones (DNM) nach dem Migrationsgesetz Nr. 6984/2022 obliegt.

Erläuterung von Circle Group

Wesentliche Bestimmungen

Zweck der Bescheinigung
Die CIE ist das amtliche Dokument, mit dem das MIC über den SUACE bescheinigt, dass eine ausländische natürliche Person eine Investition in Paraguay getätigt hat oder tätigt. Artikel 1 der Entschließung legt fest, dass die Bescheinigung ein vorbereitender Schritt für die Erteilung der ständigen Aufenthaltserlaubnis durch die DNM im Rahmen der Ausnahme nach Artikel 46 des Gesetzes Nr. 6984/2022 ist, die Bescheinigung selbst jedoch keinen Aufenthaltstitel verleiht.
Investitionskategorien
Anhang I legt vier Kategorien zulässiger Investitionen fest: produktive Investitionen in Industrie, Handel oder Dienstleistungen im Rahmen eines genehmigten Geschäftsplans mit mindestens fünf formellen Arbeitsplätzen; Investitionen über Finanzinstrumente mit einer Mindesthaltedauer von zwei Jahren und jährlicher Berichtspflicht; Immobilieninvestitionen in Sachen oder dingliche Rechte, ausgenommen Erwerbe zu rein persönlichem oder familiärem Gebrauch; und touristische Investitionen im Rahmen eines genehmigten Geschäftsplans.
Mindestinvestitionsbeträge
Die Entschließung legt Mindestbeträge fest, ausgedrückt in US-Dollar oder deren Gegenwert in Guaraní zum am Antragstag geltenden amtlichen Wechselkurs: 70.000 USD für produktive Investitionen, 200.000 USD für Investitionen über Finanzinstrumente, 200.000 USD für Immobilieninvestitionen und 150.000 USD für touristische Investitionen.
Dokumentations- und Herkunftsnachweispflichten
Der Antragsteller muss ein elektronisches Antragsformular, Identitäts- und Staatsangehörigkeitsnachweise, einen Nachweis der Einreise, ein gültiges, legalisiertes oder apostilliertes Führungszeugnis, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von INTERPOL Paraguay sowie eine eidesstattliche Erklärung über die Herkunft der für die Investition verwendeten Mittel vorlegen, unbeschadet der Befugnisse der SEPRELAD, der Behörde zur Geldwäschebekämpfung.
Bearbeitung und mögliche Ablehnung
Die Dirección de Inversiones y Regímenes Especiales des SUACE prüft die Unterlagen und den Geschäftsplan und muss einen technischen Bericht erstellen. Der SUACE kann einen Antrag ablehnen, der die geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt oder dem die Pflichtunterlagen fehlen, und muss die Bescheinigung innerhalb von höchstens fünf Werktagen ab Eingang der vollständigen Unterlagen ausstellen, wobei diese Frist ruht, solange eine angeforderte Klarstellung oder Berichtigung aussteht.
Trennung von der Aufenthaltsentscheidung
Artikel 1 des Anhangs I stellt ausdrücklich klar, dass die CIE ausschließlich zu dem Zweck ausgestellt wird, bei der DNM die ständige Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, unbeschadet der eigenen Befugnisse der DNM und der SEPRELAD. Der Erhalt der Bescheinigung verleiht für sich genommen keinen aufenthaltsrechtlichen Status, und die DNM behält die volle Entscheidungsbefugnis über den Aufenthaltsantrag.

Erläuterung von Circle Group

Warum das wichtig ist

  • Diese Entschließung ist das derzeit geltende Regelwerk für alle, die die Bescheinigung für ausländische Investoren als Schritt zur ständigen Aufenthaltserlaubnis in Paraguay im Rahmen der Investitionsausnahme des Gesetzes Nr. 6984/2022 anstreben. Sie ersetzt die Entschließung Nr. 1052/2025 vollständig.
  • Circle Group erfasst und erläutert diese Entschließung in seinem Rechtsarchiv, weil sie unmittelbar beeinflusst, wie Mandanten einen investitionsbasierten Aufenthaltsantrag dokumentieren und zeitlich planen. Circle Group stellt die Bescheinigung nicht aus, hat keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeiten des SUACE oder der DNM und macht keine Zusagen darüber, ob eine bestimmte Investition genehmigt wird.
  • Wer diesen Weg in Betracht zieht, sollte Anhang I vollständig lesen und die aktuell geltenden Anforderungen direkt beim SUACE bestätigen, da Mindestbeträge, Kategorien und Dokumentationspflichten vom Ministerium festgelegt werden und sich durch spätere Entschließungen ändern können.

Nicht amtliche Übersetzung

Vollständiger Rechtstext

Nicht amtliche Übersetzung

Diese Übersetzung wird von Circle Group ausschließlich zur Information bereitgestellt. Das von der zuständigen paraguayischen Behörde ausgestellte amtliche spanische Dokument ist der verbindliche Rechtstext. Bei Abweichungen gilt die amtliche spanische Fassung. Diese Übersetzung ist keine beglaubigte oder vereidigte Übersetzung.

Preámbulo.

IN ANBETRACHT: des von REDIEX vorgelegten Antrags, mit dem der obersten Institutionsbehörde der Entwurf einer Entschließung zur Prüfung vorgelegt wird, mit der die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung für ausländische Investoren über die Dirección General del Sistema Unificado de Apertura y Cierre de Empresas (SUACE, Generaldirektion des einheitlichen Systems für die Eröffnung und Schließung von Unternehmen) festgelegt und die Entschließung Nr. 1052 aufgehoben werden; und ERWÄGUNGSGRÜNDE: Das Gesetz Nr. 904/1963 „Über die Festlegung der Aufgaben des Ministerio de Industria y Comercio (Ministerium für Industrie und Handel)“, geändert durch die Gesetze Nr. 2961/2006 und Nr. 5289/2014; Das Gesetz Nr. 4986/2013 „Zur Schaffung des Sistema Unificado de Atención Empresarial para la Apertura y Cierre de Empresas (SUACE)“; Das Gesetz Nr. 6867/2021 „Zur Änderung und Erweiterung des Gesetzes Nr. 4986/2013 zur Schaffung des Sistema Unificado de Atención Empresarial para la Apertura y Cierre de Empresas (SUACE)“; Das Dekret Nr. 3606 vom 19. Juni 2015, „Zur Regelung des Gesetzes Nr. 4986/2013 über die Schaffung des Sistema Unificado de Atención Empresarial para la Apertura y Cierre de Empresas (SUACE)“; Dass das Gesetz Nr. 6984/2022 „De Migraciones“ (Migrationsgesetz) in seinem Artikel 46 bestimmt, dass: „... von der Pflicht zum vorübergehenden Aufenthalt als vorherigem Verfahren zur Erlangung der Daueraufenthaltsgenehmigung sind Ausländer ausgenommen, die schlüssig nachweisen können, dass sie Investitionen in der Republik Paraguay gemäß dem Gesetz Nr. 4986/2013 zur Schaffung des Sistema Unificado de Atención Empresarial getätigt haben“; Das interinstitutionelle Kooperationsabkommen zur Unterstützung des Betriebs und zur Gewährleistung der Nachhaltigkeit des Sistema Unificado de Apertura de Empresas (SUACE) zwischen dem Ministerio de Industria y Comercio, dem Ministerio de Hacienda, dem Ministerio de Justicia y Trabajo, dem Ministerio del Interior, dem Instituto de Previsión Social, der Corte Suprema de Justicia, der Municipalidad de Asunción und dem Consejo Presidencial de Modernización de la Administración Pública, unterzeichnet am 11. Juni 2008; Das Abkommen über die gegenseitige interinstitutionelle Zusammenarbeit zwischen dem Ministerio de Industria y Comercio und der Dirección Nacional de Migraciones; Die Entschließung Nr. 1052/2025 „Zur Festlegung der Voraussetzungen und Verfahren für die Ausstellung der Bescheinigung für ausländische Investoren über die Dirección General del Sistema Unificado de Apertura y Cierre de Empresas (SUACE) und zur Aufhebung der Entschließung Nr. 236 vom 14. Februar 2019“; Dass die Bescheinigung für ausländische Investoren das Verwaltungsinstrument darstellt, mit dem die Durchführung von Investitionen in der Republik Paraguay für die Zwecke der in Artikel 46 des Gesetzes Nr. 6984/2022 „De Migraciones“ vorgesehenen Ausnahme nachgewiesen wird; Dass die Anwendung der Entschließung Nr. 1052/2025 gezeigt hat, dass es notwendig ist, den geltenden Rechtsrahmen zu aktualisieren und zu verbessern, um ihn an die Vielfalt der Investitionsformen sowie an Kriterien größerer Effizienz und Rechtssicherheit anzupassen; Dass es angebracht ist, eine Regelung zu treffen, die die Investitionsarten unterscheidet, ihrer wirtschaftlichen Natur entsprechende Mindestbeträge festlegt und die Mechanismen der Bewertung, Kontrolle und behördlichen Überwachung im Rahmen der Befugnisse der Dirección General del Sistema Unificado de Apertura y Cierre de Empresas (SUACE) stärkt; Dass sich aus den vorstehend genannten rechtlichen und verwaltungstechnischen Vorschriften die Notwendigkeit ergibt, die Voraussetzungen festzulegen, die das Ministerio de Industria y Comercio über das Sistema Unificado de Atención Empresarial para la Apertura y Cierre de Empresas, SUACE, von ausländischen natürlichen Personen verlangen muss, die im Land investieren möchten, um die „Bescheinigung für ausländische Investoren“ auszustellen; Dass die Dirección General de Asuntos Legales gemäß dem Rechtsgutachten Nr. 56 vom 20. April 2026 keine Einwände gegen die Unterzeichnung dieser Entschließung erhebt; Dass der Minister für Industrie und Handel für die Formulierung und Umsetzung der diesem Ministerium anvertrauten Politik verantwortlich ist und in dieser Eigenschaft dessen oberste Leitung innehat, wie in Artikel 1 Buchstabe b) des Dekrets Nr. 2.348/1999 „Zur Regelung der Organisationscharta des Ministerio de Industria y Comercio, Gesetz Nr. 904/63, und zur Aufhebung des Dekrets Nr. 902/73“ festgelegt; DAHER beschließt der MINISTER FÜR INDUSTRIE UND HANDEL in Ausübung seiner gesetzlichen Befugnisse:

Artículo 1.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung für ausländische Investoren gemäß Anhang I, Dokumentarische Voraussetzungen und Formalitäten, der Bestandteil dieser Entschließung ist, als vorheriges Verfahren für die Gewährung der Daueraufenthaltsgenehmigung durch die Dirección Nacional de Migraciones gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 6984/2022 festzulegen.

Artículo 2.

Die Dirección de Inversiones y Regímenes Especiales, die der Dirección General del Sistema Unificado de Apertura y Cierre de Empresas (SUACE) untersteht, zu beauftragen, alle erforderlichen Vorkehrungen für die umfassende Kontrolle der angeforderten Unterlagen und die Bewertung des vorgelegten Geschäftsplans zu treffen; hierfür hat sie einen technischen Bericht zu erstellen, unbeschadet der Befugnisse der Secretaría de Prevención de Lavado de Dinero o Bienes (SEPRELAD, Sekretariat zur Verhinderung der Geld- oder Vermögenswäsche).

Artículo 3.

Die Dirección General del Sistema Unificado de Apertura y Cierre de Empresas (SUACE) kann über die Dirección de Inversiones y Regímenes Especiales die Ausstellung der Bescheinigung für ausländische Investoren ablehnen, wenn der Antrag die geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt oder ihm nicht die vorgeschriebenen Unterlagen beigefügt sind.

Artículo 4.

Die Dirección General del Sistema Unificado de Apertura y Cierre de Empresas (SUACE) über die Dirección de Inversiones y Regímenes Especiales mit der Ausstellung der Bescheinigung für ausländische Investoren innerhalb einer Frist von höchstens 5 Werktagen ab Eingang der Akte zu beauftragen. Bei Beanstandungen, Ersuchen um ergänzende Informationen oder Berichtigungsanforderungen wird die Frist bis zur vollständigen Erfüllung des Verlangten ausgesetzt.

Artículo 5.

Die Dirección de Registros Administrativos y Verificación, die der Dirección General del Sistema Unificado de Apertura y Cierre de Empresas (SUACE) untersteht, zu beauftragen: a) monatlich die Überwachung und Kontrolle der in dieser Entschließung festgelegten Voraussetzungen durchzuführen; b) ein aktuelles statistisches Register der ausgestellten Bescheinigungen für ausländische Investoren zu führen; c) die Überprüfungen gemäß dem vorgelegten Geschäftsplan zu koordinieren; d) den Bericht über die ausgestellten Bescheinigungen für ausländische Investoren gemäß der von der Dirección General del SUACE und der Dirección Nacional de Migraciones festgelegten Häufigkeit an die Dirección Nacional de Migraciones zu übermitteln.

Artículo 6.

Die in dieser Entschließung festgelegten Bestimmungen auf Anträge anzuwenden, die während der Geltungsdauer der Entschließung Nr. 1052/2025 gestellt wurden und deren Ausstellung noch aussteht, sofern sie für die Antragsteller günstiger sind, gemäß der Bewertung der Dirección de Inversiones y Regímenes Especiales, die dem SUACE untersteht.

Artículo 7.

Die Entschließung Nr. 1052/2025 vom 11. September 2025 „Zur Festlegung der Voraussetzungen und des Verfahrens für die Ausstellung der Bescheinigung für ausländische Investoren über das Sistema Unificado de Atención Empresarial para la Apertura y Cierre de Empresas (SUACE)“ aufzuheben.

Artículo 8.

Dies den zuständigen Stellen mitzuteilen und nach Erfüllung zu den Akten zu legen.

Anexo, Artículo 1. Begriffsbestimmungen

ANHANG I ANFORDERUNGEN UND DOKUMENTARISCHE FÖRMLICHKEITEN FÜR DIE AUSSTELLUNG DER CONSTANCIA DE INVERSIONISTA EXTRANJERO (Bescheinigung für ausländische Investoren, CIE) Artikel 1, Begriffsbestimmungen: a) Constancia de Inversionista Extranjero (CIE): amtliches Dokument, das vom Ministerio de Industria y Comercio (Ministerium für Industrie und Handel) über das SUACE (Sistema Unificado de Apertura y Cierre de Empresas, Einheitliches System zur Eröffnung und Schließung von Unternehmen) im Namen des ausländischen Investors ausgestellt wird, ausschließlich zum Zweck des Erhalts der von der Dirección Nacional de Migraciones (Nationale Migrationsdirektion) erteilten dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung. Die Constancia de Inversionista Extranjero (CIE) wird ausschließlich zugunsten ausländischer natürlicher Personen ausgestellt, unbeschadet der Befugnisse und Zuständigkeiten, die der Dirección Nacional de Migraciones und der Secretaría de Prevención de Lavado de Dinero o Bienes (SEPRELAD, Sekretariat zur Verhinderung von Geld- oder Vermögenswäsche) in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen vorbehalten sind. b) Ausländischer Investor: natürliche Person, die sich in der República del Paraguay niederlassen möchte und die im Land zu tätigende Investition dokumentarisch nachgewiesen hat, was den Vorgang umfasst, Mittel für den Erwerb oder die Schaffung von Vermögenswerten in der Erwartung eines künftigen Nutzens, einer Rendite oder eines Gewinns einzusetzen, sowie zum Zweck der Gründung eines Unternehmens im Land, sei es im Bereich Industrie, Handel und/oder Dienstleistungen, sofern damit die Schaffung und Aufrechterhaltung formeller Arbeitsplätze bezweckt wird, die das Wirtschaftswachstum fördern. c) Produktive Investitionen: Investitionen, die für Tätigkeiten in den Sektoren Industrie, Handel oder Dienstleistungen getätigt werden, die gemäß einem zuvor genehmigten Geschäftsplan durchgeführt werden und die Schaffung von mindestens fünf (05) formellen Arbeitsplätzen zur Folge haben. d) Investitionen über Finanzinstrumente: bedeutende Investitionen finanzieller Art, die auf die Kapitalzufuhr in das Land ausgerichtet sind, dokumentarisch nachweisbar gemäß dem in dieser Resolution festgelegten Mindestinvestitionsbetrag, ohne Verpflichtung zur direkten Leitung eines Unternehmens noch zur Schaffung von Arbeitsplätzen, mit einer Mindesthaltedauer der Investition von 2 (zwei) Jahren, nachweisbar, mit der Verpflichtung zur jährlichen Meldung. e) Investitionen immobiliärer Art: Kapitalinvestitionen, die auf den Erwerb, die Entwicklung oder die Verwertung von Immobilien oder rechtlich anerkannten dinglichen Rechten an Immobilien gerichtet sind, mit dem Ziel, wirtschaftliche Vorteile durch Erträge, Wertsteigerung des Vermögenswerts oder produktive Verwertung zu erzielen, dokumentarisch nachweisbar, gemäß dem in dieser Resolution festgelegten Mindestinvestitionsbetrag, ohne Verpflichtung zur direkten Leitung eines Unternehmens noch zur Schaffung von Arbeitsplätzen. Diese Investition umfasst nicht den Erwerb für ausschließlich persönliche oder familiäre Nutzung. f) Investitionen touristischer Art: Kapitalzuweisungen, die auf die Schaffung, den Erwerb, die Erweiterung, die Modernisierung oder die Verwertung von Vermögenswerten, Infrastrukturen, Dienstleistungen und Tätigkeiten gerichtet sind, die unmittelbar mit dem Tourismus verbunden sind, gemäß einem zuvor genehmigten Geschäftsplan, mit dem Ziel, wirtschaftliche Vorteile zu erzielen und zur Entwicklung des nationalen Tourismussektors beizutragen, gemäß dem in dieser Resolution festgelegten Mindestinvestitionsbetrag. g) Mindestinvestitionsbeträge: In US-Dollar oder dessen Gegenwert in Guaraníes ausgedrückter Betrag, berechnet zum offiziellen, zum Zeitpunkt des Antrags geltenden Wechselkurs. 1) Produktive Investitionen: Der Betrag muss gleich oder höher als USD 70.000 (siebzigtausend US-Dollar) oder dessen Gegenwert in Guaraníes gemäß dem offiziellen Wechselkurs sein. 2) Investitionen über Finanzinstrumente: Der Investitionsbetrag muss gleich oder höher als USD 200.000 (zweihunderttausend US-Dollar) oder dessen Gegenwert in Guaraníes gemäß dem offiziellen Wechselkurs sein. 3) Investitionen immobiliärer Art: Der Investitionsbetrag muss gleich oder höher als USD 200.000 (zweihunderttausend US-Dollar) oder dessen Gegenwert in Guaraníes gemäß dem offiziellen Wechselkurs sein. 4) Investitionen touristischer Art: Der Investitionsbetrag muss gleich oder höher als USD 150.000 (einhundertfünfzigtausend US-Dollar) oder dessen Gegenwert in Guaraníes gemäß dem offiziellen Wechselkurs sein. h) Investitionsstand: Die Investitionen können bereits durchgeführt sein oder sich in der Durchführung befinden, sofern ihre wirtschaftliche Verpflichtung dokumentarisch nachgewiesen wird. i) CIIU-Code: Internationale Standardklassifikation aller Wirtschaftszweige, geschaffen von der UNO. Es handelt sich um die internationale Referenzklassifikation der produktiven Wirtschaftstätigkeiten. j) Formelle Beschäftigung: Diejenige, die den geltenden Arbeitsvorschriften entspricht.

Anexo, Artículo 2. Anforderungen für die Ausstellung der Constancia de Inversionista Extranjero

Artikel 2, Anforderungen für die Ausstellung der Constancia de Inversionista Extranjero: 1. Antragsformular für die Constancia de Inversionista Extranjero. Elektronisch auszufüllen, wobei der Investitionsbetrag entsprechend der Art der durchgeführten Investition sowie die Anzahl der durch den Geschäftsplan geschaffenen Arbeitsplätze, falls erforderlich, anzugeben sind. Zu diesem Zweck wird das Formular auf der Website des Ministerio de Industria y Comercio, www.mic.gov.py, verfügbar sein, das den Charakter einer eidesstattlichen Erklärung haben wird. 2. Persönliche Dokumente des Investors. 2.1 Kopie des gültigen Dokuments zum Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes: a) Cédula de identidad (Personalausweis), oder b) Nationales Ausweisdokument, oder c) Reisepass. 2.2 Kopie des Einreisenachweises für das Land, ausgestellt an der Migrationskontrollstelle der Dirección Nacional de Migraciones: a) Einreiseticket, oder b) Einreisestempel im Reisepass, oder c) Bescheinigung über die Migrationsbewegung, ausgestellt von der Dirección Nacional de Migraciones. Hinweis: konsularisches Visum, sofern erforderlich, gemäß den vom Ministerio de Relaciones Exteriores (Außenministerium) festgelegten Bestimmungen. 2.3 Kopie des gültigen Führungszeugnisses oder polizeilichen Führungszeugnisses, legalisiert oder apostilliert: 2.3.1 Wenn der derzeitige Wohnsitz im Herkunftsland liegt: a) Führungszeugnis des Herkunftslandes, ausgestellt von der zuständigen Behörde auf nationaler oder föderaler Ebene, gemäß der Gesetzgebung des Landes. 2.3.2 Wenn der Wohnsitz während der letzten drei Jahre nicht im Herkunftsland lag: a) Führungszeugnis des Wohnsitzlandes, ausgestellt von der zuständigen Behörde auf nationaler oder föderaler Ebene, gemäß der Gesetzgebung des Landes; b) Dokument zum Nachweis des Wohnsitzes in diesem Land während dieses Zeitraums, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Landes. Hinweis: Sollte der IE (ausländische Investor) während der letzten 3 (drei) Jahre für einen Zeitraum von mehr als 1 (einem) Jahr in einem anderen Land als dem Herkunftsland gewohnt haben, muss er das Führungszeugnis des Landes dieses letzten Wohnsitzes vorlegen. 2.4. Kopie des INTERPOL-Führungszeugnisses, ausgestellt von INTERPOL PARAGUAY. 2.5. Eidesstattliche Erklärung über die Herkunft der Mittel. Vom IE unterzeichnetes Dokument, in dem er die Herkunft der für die Investition in der República del Paraguay verwendeten Mittel angibt, sowie die Verpflichtung, die Vorschriften einzuhalten, die die Rechtmäßigkeit und Rückverfolgbarkeit der Mittel regeln, gemäß den von der Secretaría de Prevención de Lavado de Dinero o Bienes (SEPRELAD) erlassenen Vorschriften.

Anexo, Artículo 3. Mindestanforderungen an den Geschäftsplan für produktive Investitionen

Artikel 3, Mindestanforderungen an den Geschäftsplan für produktive Investitionen. Produktive Investitionen: Der Betrag muss gleich oder höher als USD 70.000 (siebzigtausend US-Dollar) oder dessen Gegenwert in Guaraníes gemäß dem offiziellen Wechselkurs sein. Der CIE-Antrag für produktive Investitionen muss zusätzlich zu den geforderten Dokumenten den zu entwickelnden Geschäftsplan enthalten, der Folgendes umfassen muss: 1. Unternehmensdaten: a) Neues Unternehmen: Art des zu gründenden Unternehmens und Liste der Gesellschafter, sofern vorhanden. b) Bereits gegründetes Unternehmen: Kopie der Gründungssatzung beifügen. Falls der Investor nicht in der Satzung des Unternehmens aufgeführt ist, muss die Bescheinigung über die Mitteilung der Anteilsübertragung und/oder die Bescheinigung über die wirtschaftlich Berechtigten beigefügt werden, ausgestellt von der Dirección General de Personas, Estructuras Jurídicas y Beneficiarios Finales, die dem Ministerio de Economía y Finanzas untersteht. 2. Standort: geplanter Standort des Vorhabens: Adresse, Stadt, Departement, Kontakttelefonnummer, sowie Angabe, ob die Räumlichkeiten Eigentum oder gemietet sind. Falls kein zugewiesener physischer Raum vorhanden ist, ist anzugeben, ob sich das Vorhaben in der Such- oder Planungsphase befindet, und ein vorübergehendes Verwaltungsbüro in der República del Paraguay anzugeben. 3. Tätigkeit, CIIU-Code. a) Den CIIU-Code der herzustellenden Produkte und Nebenprodukte angeben: den Produktionsprozess, die Rohstoffe und die bei der Herstellung der Produkte eingesetzten Maschinen beschreiben; b) Vermarktung von Gütern: Herkunft der Waren und Art der Vermarktung angeben; c) Dienstleistungserbringung: Merkmale der Dienstleistung, Art und Anwendungsbereich angeben. 4. Investition: den Gesamtbetrag der Investition angeben, der vorzugsweise für Investitionsgüter und materielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Tätigkeit bestimmt ist. In einer Tabelle aufschlüsseln, mit Aufteilung des Betrags nach Posten und entsprechender Währung. Als Investition gelten: der Erwerb von Immobilien, Maschinen und Anlagen, Spezialwerkzeugen, der Tätigkeit zugeordneten Fahrzeugen, technologischer/industrieller Ausrüstung, Betriebsmobiliar, Anpassungen/Bauarbeiten und technischen Installationen (soweit zutreffend). Nicht als Investition gelten: Mieten, Gehälter/Vergütungen, Grundversorgungsleistungen, wiederkehrende Verwaltungskosten sowie andere rein operative Posten. Hinweis: Bei Projekten mit mehreren Investoren muss jeder Antragsteller individuell den gemäß der in dieser Regelung festgelegten Investitionsart geforderten Mindestbetrag erfüllen. 5. Zeitplan für die Durchführung des Geschäftsplans: ungefährer Zeitraum für die Umsetzung des Projekts. Der IE muss halbjährlich über die für diesen Zweck freigeschalteten Kanäle über den Fortschritt der Projektumsetzung berichten. 6. Wirtschaftliche Bonität zur Finanzierung des Geschäftsplans: 6.1. Eigenmittel: a) Kopie eines Kontoauszugs auf den Namen des Investors, für die drei Monate vor dem Datum des CIE-Antrags, oder b) Kopie eines Kontoauszugs auf den Namen eines Unternehmens, an dem der IE Aktionär ist, zusammen mit einer Kopie der Gründungsurkunde, die die Verbindung zwischen beiden nachweist, für die drei Monate vor dem Datum des CIE-Antrags, oder c) Kopie von Anlagetiteln: Sparkonto-Bescheinigung, Anleihen, Aktien, Investmentfonds auf den Namen des Investors. 6.2. Liquidität persönlicher Vermögenswerte: a) Immobilien: Kopie des Eigentumstitels der Immobilie, Bescheinigung über den Eigentumsstatus, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes, nicht älter als sechs (6) Monate, mit aktualisierter Bewertung, die den aktuellen Wert der Immobilie angibt, oder b) Fahrzeuge und Maschinen: Kopie des Eigentumstitels des Fahrzeugs mit Bewertung des vorangegangenen Geschäftsjahres; bei Maschinen ein Steuerdokument, das Eigentum, Wert und Abschreibung des vorangegangenen Geschäftsjahres nachweist.

Anexo, Artículo 4. Mindestanforderungen an den Geschäftsplan für Tourismusinvestitionen

Diese Bestimmung wurde aus einem amtlichen Scan transkribiert und wartet auf eine zweite Prüfung gegen das Original.

Artikel 4, Mindestanforderungen an den Geschäftsplan für Investitionen im Tourismussektor. Der Investitionsbetrag muss gleich oder höher als USD 150.000 (einhundertfünfzigtausend US-Dollar) oder dessen Gegenwert in Guaraníes gemäß dem offiziellen Wechselkurs sein. Der CIE-Antrag für Investitionen im Tourismussektor muss zusätzlich zu den geforderten Dokumenten den zu entwickelnden Geschäftsplan enthalten, der Folgendes umfassen muss: 1. Unternehmensdaten: a) Neues Unternehmen: Art des zu gründenden Unternehmens und Liste der Gesellschafter, sofern vorhanden. b) Bereits gegründetes Unternehmen: Kopie der Gründungssatzung beifügen; falls der Investor nicht in der Satzung des Unternehmens aufgeführt ist, muss die Bescheinigung über die Mitteilung der Anteilsübertragung und/oder die Bescheinigung über die wirtschaftlich Berechtigten beigefügt werden, ausgestellt von der Dirección General de Personas, Estructuras Jurídicas y Beneficiarios Finales, die dem Ministerio de Economía y Finanzas untersteht. 2. Standort: geplanter Standort des Vorhabens: Adresse, Stadt, Departement, Kontakttelefonnummer sowie Angabe, ob die Räumlichkeiten Eigentum oder gemietet sind. Falls kein zugewiesener physischer Raum vorhanden ist [Text im Scan unlesbar], befindet sich das Vorhaben in der Such- oder Planungsphase, und es ist ein Verwaltungsbüro [Text im Scan unlesbar] in der República del Paraguay anzugeben. 3. Tätigkeit, CIIU-Code. Merkmale der Dienstleistung, Modalität und Kategorie der touristischen Dienstleister gemäß der Einordnung der zuständigen Behörde angeben. 4. Investition: den Gesamtbetrag der Investition angeben, der vorzugsweise für Investitionsgüter und materielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Tätigkeit bestimmt ist. In einer Tabelle aufschlüsseln, mit Aufteilung des Betrags nach Posten und entsprechender Währung. Als Investition gelten: der Erwerb von Immobilien, Maschinen und Anlagen, der Tätigkeit zugeordneten Fahrzeugen, Ausrüstung, Betriebsmobiliar, Anpassungen/Bauarbeiten und Installationen. Nicht als Investition gelten: Mieten, Gehälter/Vergütungen, Grundversorgungsleistungen, wiederkehrende Verwaltungskosten sowie andere rein operative Posten. 5. Zeitplan für die Durchführung des Geschäftsplans: ungefährer Zeitraum für die Umsetzung. Der IE (ausländische Investor) muss halbjährlich über die dafür freigeschalteten Kanäle über den Fortschritt der Projektumsetzung berichten. 6. Wirtschaftliche Bonität zur Finanzierung des Geschäftsplans: 6.1. Eigenmittel: a) Kopie eines Kontoauszugs auf den Namen des Investors für die drei Monate vor dem Datum des CIE-Antrags, oder b) Kopie eines Kontoauszugs auf den Namen eines Unternehmens, an dem der IE Aktionär ist, zusammen mit einer Kopie der Gründungsurkunde, die die Verbindung zwischen beiden nachweist, für die drei Monate vor dem Datum des CIE-Antrags, oder c) Kopie von Anlagetiteln: Sparkonto-Bescheinigung, Anleihen, Aktien, Investmentfonds auf den Namen des Investors. 6.2. Liquidität persönlicher Vermögenswerte: a) Immobilien: Kopie des Eigentumstitels, Bescheinigung über den Eigentumsstatus, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes, nicht älter als sechs (6) Monate, mit aktualisierter Bewertung, die den aktuellen Wert der Immobilie angibt, oder b) Fahrzeuge und Maschinen: Kopie des Eigentumstitels des Fahrzeugs mit Bewertung des vorangegangenen Geschäftsjahres; bei Maschinen ein Steuerdokument, das Eigentum, Wert und Abschreibung des vorangegangenen Geschäftsjahres nachweist.

Anexo, Artículo 5. Anforderungen an Investitionen über Finanzinstrumente

Artikel 5, Anforderungen an Investitionen über Finanzinstrumente. Der Investitionsbetrag muss gleich oder höher als USD 200.000 (zweihunderttausend US-Dollar) oder dessen Gegenwert in Guaraníes gemäß dem offiziellen Wechselkurs sein. Der IE (ausländische Investor) muss zusammen mit den persönlichen Dokumenten und dem CIE-Antragsformular die Dokumente vorlegen, die seine Investition nachweisen. Diese Dokumente dürfen nicht älter als 180 (einhundertachtzig) Kalendertage, gerechnet ab dem Datum der Antragstellung, sein. Ein Geschäftsplan und die Schaffung formeller Arbeitsplätze sind nicht erforderlich. a) Zugelassen sind alle wirtschaftlich nachweisbaren Investitionen, deren wirtschaftliche Natur mit Dokumenten überprüfbar ist. Die Investitionsbescheinigung muss von einer durch die Superintendencia de Valores der Banco Central del Paraguay zugelassenen Stelle für eine Laufzeit von nicht weniger als zwei (2) Jahren ausgestellt werden. In ihr muss der Wert der Investition angegeben sein.

Anexo, Artículo 6. Anforderungen an Immobilieninvestitionen

Artikel 6, Anforderungen an Investitionen mit Immobiliencharakter. Der Investitionsbetrag muss gleich oder höher als USD 200.000 (zweihunderttausend US-Dollar) oder dessen Gegenwert in Guaraníes gemäß dem offiziellen Wechselkurs sein. Der IE (ausländische Investor) muss zusammen mit den persönlichen Dokumenten und dem CIE-Antragsformular die Dokumente vorlegen, die seine Investition nachweisen. Diese Dokumente dürfen nicht älter als 180 (einhundertachtzig) Kalendertage, gerechnet ab dem Datum der Antragstellung, sein. Ein Geschäftsplan und die Schaffung formeller Arbeitsplätze sind nicht erforderlich. 6.1. Dokumente zum Nachweis der Investition: a) Ordnungsgemäß eingetragene öffentliche Eigentumsübertragungsurkunde, b) Privater Kaufvertrag mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung (Escribano Público). Der gezahlte Investitionswert muss mindestens 30 % des als Gesamtinvestition angegebenen Betrags entsprechen.

Anexo, Artículo 7. Anforderungen an im Ausland ausgestellte Dokumente

Artikel 7, Anforderungen an die Vorlage von außerhalb der República del Paraguay ausgestellten Dokumenten. a) Lauten die Dokumente auf eine Fremdwährung, ist deren Gegenwert in US-Dollar oder in Guaraníes anzugeben, gemäß dem am Tag der Umrechnung geltenden offiziellen Wechselkurs der Banco Central del Paraguay und in Übereinstimmung mit dem vorgelegten Geschäftsplan. b) Im Ausland ausgestellte Dokumente müssen legalisiert oder mittels Apostille beglaubigt (apostilliert) sein. Die Legalisierung ausländischer Dokumente erfolgt beim paraguayischen Konsulat im Herkunftsland und anschließend beim Ministerio de Relaciones Exteriores Paraguays. Die Beglaubigung oder Legalisierung mittels Apostille wird von den Mitgliedstaaten des Haager Übereinkommens erteilt. Die Apostille wird von der bezeichneten Behörde im Herkunftsland des Dokuments ausgestellt. c) Alle Dokumente in einer Fremdsprache müssen von einem in der República del Paraguay eingetragenen öffentlichen Übersetzer oder von einem ausländischen öffentlichen Übersetzer, der von der zuständigen Behörde des Landes seiner Tätigkeit zugelassen ist, ins Spanische übersetzt werden. Die übersetzte Fassung des ausländischen Dokuments muss auf den entsprechenden Wegen apostilliert oder legalisiert sein. d) In portugiesischer Sprache ausgestellte Dokumente der República Federativa del Brasil sind von der Übersetzung ausgenommen.

Amtliche Quelle, Spanisch

Originaldokument

Das archivierte PDF ist das Originaldokument in der ausgestellten Form. Es wurde nicht bearbeitet oder neu formatiert.

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Letzte Prüfung bei der erlassenden Behörde: 19 September 2026

  • The official source contains a narrow drafting inconsistency: operative Article 1 cites Ley 6934/2022, while the rest of the document correctly identifies Migration Law 6984/2022. The library identifies the correct law and preserves this source discrepancy in the verification record.
  • The archived scan dates the resolution 'Asunción, 21 de abril de 2026' and identifies it throughout the letterhead as Resolución N.° 0283, which this transcription follows as the document date and number.
  • This resolution expressly abrogates Resolución N.° 1052 del 11 de septiembre de 2025, 'Por la cual se establecen los Requisitos y Procedimientos para la expedición de la Constancia de Inversionista Extranjero, a través de la Dirección General del Sistema Unificado de Apertura y Cierre de Empresas (SUACE)', which itself had abrogated Resolución N.° 236 del 14 de febrero de 2019.
  • This transcription is based on a 300 dpi Spanish-language OCR pass of an image-only official scan. Signature-block lines and marginal notarial-style annotations (naming the Encargado de Despacho, Secretaría General and 'Es copia fiel del original' stamps) are OCR noise from stamps and signatures and have been excluded as non-normative. A small number of words in the recitals and in Annex I, Article 1(e) are affected by scan artefacts; the best available reading has been transcribed and, where a word remains genuinely uncertain, the affected provision is flagged for review.