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Entschließung DNM Nr. 407/2026 über die Kriterien zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für den dauerhaften Aufenthalt

POR LA CUAL SE UNIFICAN LOS CRITERIOS DE ACREDITACIÓN DE SOLVENCIA ECONÓMICA PARA LA RESIDENCIA PERMANENTE Y SE DISPONE LA ADECUACIÓN DEL SISTEMA INFORMÁTICO INSTITUCIONAL

Die paraguayische DNM vereinheitlicht die Kriterien und Beweismittel für den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei Anträgen auf dauerhaften Aufenthalt und ordnet die Korrektur der betreffenden institutionellen Datensysteme an.

Erlassende Behörde
Dirección Nacional de Migraciones (DNM)
Dokumentnummer
Resolución DNM N° 407/2026
Ausgestellt am
28 May 2026
Auf Anträge anwendbar ab
6 July 2026
Status
In Kraft
Originalsprache: Español
Español
Status der Übersetzung
Veröffentlicht
Übersetzung zuletzt geprüft
19 September 2026

Erläuterung von Circle Group

Was dieses Dokument regelt

Die Entschließung DNM Nr. 407/2026 genehmigt einen einzigen Anhang, der die Kriterien, Voraussetzungen und Beweismittel für den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zusammenfasst, der nur für Anträge auf dauerhaften Aufenthalt nach Gesetz Nr. 6984/22 und Gesetz Nr. 3565/08 (Mercosur-Aufenthaltsabkommen) erforderlich ist.

Sie hebt die bisher verstreuten Bestimmungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in den Anhängen der Entschließungen DNM Nr. 710/2024 und Nr. 905/2024 sowie deren Änderungen auf, wobei alles andere aus diesen Texten, das dem neuen Anhang nicht widerspricht, in Kraft bleibt.

Zudem weist sie die Direktion für Informations- und Kommunikationstechnologie an, im institutionellen EDV-System den vom Antragsteller angegebenen Beruf oder die Tätigkeit von der geltend gemachten Art des Nachweises der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu trennen, und streicht beide Angaben aus dem physischen Aufenthaltsausweis.

Erläuterung von Circle Group

Wesentliche Bestimmungen

Ein einheitlicher Satz von Leistungsfähigkeitskriterien
Anstelle von über mehrere frühere Entschließungen verstreuten Regeln legt nun ein einziger Anhang die Kriterien, Voraussetzungen und erforderlichen Nachweise für den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für den dauerhaften Aufenthalt fest, sowohl nach dem allgemeinen Migrationsgesetz als auch nach dem Mercosur-Aufenthaltsabkommen.
Zwölf Nachweiskategorien
Der Anhang teilt Antragsteller in zwölf Kategorien ein: Freiberufler, Techniker, Arbeitnehmer, Selbstständige, Remote-Arbeitnehmer oder digitale Nomaden, Immobilieneigentümer, Aktionäre oder Gesellschafter (einschließlich vereinfachter Aktiengesellschaften), Landwirte oder Viehzüchter, Ordensangehörige, Rentner oder Pensionäre, Unterhaltsberechtigte und Studierende, jede mit ihren eigenen erforderlichen Unterlagen.
Anforderungen an die Unterlagen
Die vorgelegten Unterlagen müssen mit dem während des befristeten Aufenthalts angegebenen Beruf oder der Tätigkeit übereinstimmen, eine objektive Überprüfung tatsächlicher Einkünfte oder Existenzmittel ermöglichen, gültig sein und, sofern im Ausland ausgestellt, legalisiert oder apostilliert sowie ins Spanische übersetzt sein.
Umfassende Bewertung durch die DNM
Die DNM muss zum Zeitpunkt des Antrags auf dauerhaften Aufenthalt eine umfassende Bewertung der Unterlagen vornehmen und dabei die Übereinstimmung zwischen dem angegebenen Beruf, der geltend gemachten Leistungsfähigkeitskategorie und der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers prüfen; sie kann weitere Angaben verlangen oder den Antrag ablehnen, wenn die Leistungsfähigkeit nicht schlüssig nachgewiesen wird.
Wahrheitspflicht des Antragstellers
Alle Aufenthaltsanträge und die zugehörigen Unterlagen gelten als eidesstattliche Erklärung. Antragsteller sind für die Echtheit und Richtigkeit ihrer Angaben verantwortlich, und die DNM kann Verdachtsfälle von Falschangaben an den Ministerio Público weiterleiten.

Erläuterung von Circle Group

Warum das wichtig ist

  • Antragsteller auf dauerhaften Aufenthalt und die sie beratenden Fachleute verfügen nun über eine einheitliche Referenz für die erwarteten Unterlagen, anstatt mehrere sich überschneidende Entschließungen abgleichen zu müssen.
  • Da die Entschließung nur die Bestimmungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der früheren Entschließungen aufhebt, können andere, nicht damit zusammenhängende Anforderungen in diesen Texten weiterhin gelten, weshalb dieser Anhang zusammen mit ihnen und nicht als vollständiger Ersatz gelesen werden sollte.

Nicht amtliche Übersetzung

Vollständiger Rechtstext

Nicht amtliche Übersetzung

Diese Übersetzung wird von Circle Group ausschließlich zur Information bereitgestellt. Das von der zuständigen paraguayischen Behörde ausgestellte amtliche spanische Dokument ist der verbindliche Rechtstext. Bei Abweichungen gilt die amtliche spanische Fassung. Diese Übersetzung ist keine beglaubigte oder vereidigte Übersetzung.

Artículo 1°.

Der EINZIGE ANHANG MIT DEN KRITERIEN ZUM NACHWEIS DER WIRTSCHAFTLICHEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT wird GENEHMIGT und ist wesentlicher Bestandteil dieser Entschließung.

Artículo 2°.

Es wird FESTGELEGT, dass die im Einzigen Anhang enthaltenen Kriterien auf die Aufenthaltsregelungen nach Gesetz Nr. 6984/22 ÜBER MIGRATION und Gesetz Nr. 3565/08 ZUR GENEHMIGUNG DES ABKOMMENS ÜBER DEN AUFENTHALT FÜR STAATSANGEHÖRIGE DER MERCOSUR-VERTRAGSSTAATEN anzuwenden sind.

Artículo 3°.

Die Bestimmungen in Anhang 1 der Entschließung DNM Nr. 710/2024 und ihrer Änderungen (Entschließungen DNM Nr. 124/2025 und Nr. 22/2026) sowie im Anhang der Entschließung DNM Nr. 905/2024 und ihrer Änderungen (Entschließungen DNM Nr. 394/2025 und Nr. 012/2026) werden, soweit sie die Kriterien zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit betreffen, AUSSER KRAFT GESETZT; alle Bestimmungen, die mit dieser Entschließung nicht unvereinbar sind, bleiben in Kraft.

Artículo 4°.

Die Direktion für Informations- und Kommunikationstechnologie wird ANGEWIESEN, das institutionelle EDV-System anzupassen, um die festgestellten strukturellen Mängel bei der Datenerfassung zu beheben und differenzierte Mechanismen einzurichten, die eine getrennte Erfassung ermöglichen von: a. dem vom Antragsteller angegebenen Beruf, der Tätigkeit oder dem Gewerbe; b. der geltend gemachten Art des Nachweises der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Diese Daten müssen im institutionellen EDV-System und in der Verwaltungsentschließung, mit der der entsprechende Aufenthalt gewährt wird, festgehalten werden, ohne dass sie in den von der Dirección Nacional de Migraciones ausgestellten Aufenthaltsausweis aufgenommen werden müssen.

Artículo 5°.

Aus dem Format des von der Dirección Nacional de Migraciones ausgestellten Aufenthaltsausweises wird die Angabe des Berufs, der Tätigkeit oder des Gewerbes des Antragstellers GESTRICHEN; diese Daten sind ausschließlich im institutionellen EDV-System und in der Verwaltungsentschließung, mit der der entsprechende Aufenthalt gewährt wird, zu erfassen.

Artículo 6°.

Es wird ANGEORDNET, diese Entschließung im öffentlich zugänglichen institutionellen Portal und im institutionellen INTRANET zu veröffentlichen, da es sich um eine Vorschrift von allgemeinem Interesse handelt.

Artículo 7°.

Den zuständigen Stellen ist diese Entschließung MITZUTEILEN, und nach Erfüllung ist der Vorgang zu den Akten zu legen.

Anexo, Artículo 1°. Zweck

Dieser Anhang soll die Kriterien, Voraussetzungen und Beweismittel für den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als Zulässigkeitsvoraussetzung für Anträge auf dauerhaften Aufenthalt festlegen und dabei die von der Dirección Nacional de Migraciones anzuwendenden Bewertungs- und Prüfparameter bestimmen. Seine Bestimmungen gelten für Anträge auf dauerhaften Aufenthalt, die nach Gesetz Nr. 6984/22 „ÜBER MIGRATION“ und Gesetz Nr. 3565/08 „ZUR GENEHMIGUNG DES ABKOMMENS ÜBER DEN AUFENTHALT FÜR STAATSANGEHÖRIGE DER MERCOSUR-VERTRAGSSTAATEN“ bearbeitet werden.

Anexo, Artículo 2°. Art des Nachweises der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit stellt eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den dauerhaften Aufenthalt dar, deren Zweck es ist, das Vorhandensein rechtmäßiger, ausreichender und nachprüfbarer Existenzmittel nachzuweisen, die den Lebensunterhalt des Antragstellers im Staatsgebiet ermöglichen. Diese wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist durch geeignete, ausreichende und nachprüfbare Unterlagen nachzuweisen, die die tatsächliche Erzielung von Einkommen oder die tatsächliche Verfügbarkeit wirtschaftlicher Mittel belegen, gemäß den in diesem Anhang festgelegten Kriterien. Die Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgt durch die Dirección Nacional de Migraciones zum Zeitpunkt des Antrags auf dauerhaften Aufenthalt, wobei die Übereinstimmung zwischen dem vom Antragsteller bei der Beantragung seines befristeten Aufenthalts angegebenen Beruf, der Tätigkeit oder dem Gewerbe und den zum Nachweis seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Lage vorgelegten Unterlagen zu berücksichtigen ist. Der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit darf in keinem Fall vermutet werden, sondern ist gemäß den in jeder Kategorie dieses Anhangs festgelegten Beweismitteln zu erbringen.

Anexo, Artículo 3°. Allgemeine Kriterien für die Beurteilung der Unterlagen

Die zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorgelegten Unterlagen müssen: a) mit dem im Antrag auf befristeten Aufenthalt angegebenen Beruf, der Tätigkeit oder dem Gewerbe übereinstimmen, unbeschadet ordnungsgemäß nachgewiesener Aktualisierungen oder Änderungen zum Zeitpunkt des Antrags auf dauerhaften Aufenthalt; b) eine objektive Überprüfung des Vorhandenseins tatsächlicher Einkünfte oder Existenzmittel ermöglichen; c) gültig und ordnungsgemäß aktualisiert sein; d) legalisiert oder apostilliert und, soweit erforderlich, ins Spanische übersetzt sein. Die Dirección Nacional de Migraciones kann die Vorlage zusätzlicher oder ergänzender Unterlagen verlangen, wenn sie dies für eine angemessene Überprüfung der Angaben für erforderlich hält.

Anexo, Artículo 4°. Kategorien zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kann anhand folgender Kategorien nachgewiesen werden: 1) Freiberufler; 2) Techniker; 3) Arbeitnehmer; 4) Selbstständige (Handel und Dienstleistungen); 5) Remote-Arbeitnehmer oder digitale Nomaden; 6) Eigentümer von Immobilien; 7) Aktionäre oder Gesellschafter juristischer Personen, einschließlich vereinfachter Aktiengesellschaften (EAS); 8) Landwirte oder Viehzüchter; 9) Ordensangehörige; 10) Rentner oder Pensionäre; 11) Unterhaltsberechtigte; und 12) Studierende.

Anexo, Artículo 5°. Freiberufler

Antragsteller, die sich auf diese Kategorie berufen, müssen den beim MEC (Ministerio de Educación y Ciencias, Ministerium für Bildung und Wissenschaft) registrierten und mit Visum versehenen akademischen Berufsabschluss vorlegen. Zudem müssen sie die tatsächliche Ausübung des Berufs nachweisen und die Erzielung von Einkommen belegen, indem sie eine ordnungsgemäß beglaubigte Kopie eines der folgenden Dokumente vorlegen: 1. Versichertenbescheinigung des Instituto de Previsión Social (IPS, Sozialversicherungsinstitut); oder 2. Vom Arbeitsministerium bestätigter, ordnungsgemäß genehmigter und registrierter Arbeitsvertrag. 3. Eidesstattliche Mehrwertsteuererklärungen der letzten 3 Monate oder die IRP-Erklärung (Einkommensteuer) für das letzte Jahr sowie die Bescheinigung über die Erfüllung steuerlicher Pflichten, wobei der Zahlungsverkehr nachzuweisen ist. Der bloße Besitz des Berufsabschlusses stellt keinen ausreichenden Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dar.

Anexo, Artículo 6°. Techniker

Antragsteller, die sich auf diese Kategorie berufen, müssen den beim MEC registrierten und mit Visum versehenen Fachschulabschluss vorlegen. Zudem müssen sie die tatsächliche Ausübung der technischen Tätigkeit nachweisen und die Erzielung von Einkommen belegen, indem sie eine ordnungsgemäß beglaubigte Kopie eines der folgenden Dokumente vorlegen: 1. Versichertenbescheinigung des Instituto de Previsión Social (IPS); oder 2. Vom Arbeitsministerium bestätigter, ordnungsgemäß genehmigter und registrierter Arbeitsvertrag. 3. Eidesstattliche Mehrwertsteuererklärungen der letzten 3 Monate oder die IRP-Erklärung für das letzte Jahr sowie die Bescheinigung über die Erfüllung steuerlicher Pflichten, wobei der Zahlungsverkehr nachzuweisen ist. Der bloße Besitz des Fachschulabschlusses stellt keinen ausreichenden Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dar.

Anexo, Artículo 7°. Arbeitnehmer

Antragsteller, die sich auf diese Kategorie berufen, müssen eines der folgenden Dokumente vorlegen: 1. Versichertenbescheinigung des Instituto de Previsión Social (IPS); oder 2. Vom Arbeitsministerium bestätigter, ordnungsgemäß genehmigter und registrierter Arbeitsvertrag.

Anexo, Artículo 8°. Selbstständige (Handel und Dienstleistungen)

Antragsteller, die sich auf diese Kategorie berufen, müssen vorlegen: a) Bescheinigung der Registrierung als Steuerpflichtiger (Bescheinigung als natürliche Person); b) Eidesstattliche Mehrwertsteuererklärungen der letzten 3 Monate oder die IRP-Erklärung für das letzte Jahr sowie die Bescheinigung über die Erfüllung steuerlicher Pflichten, wobei der Zahlungsverkehr nachzuweisen ist.

Anexo, Artículo 9°. Remote-Arbeitnehmer oder digitale Nomaden

Antragsteller, die sich auf diese Kategorie berufen, müssen vorlegen: 1. Eine Arbeitsbescheinigung, die das Arbeitsverhältnis belegt und die erhaltenen Einkünfte sowie das Mittel angibt, über das Honorare oder Gehalt empfangen werden. Im Ausland ausgestellte Dokumente müssen ordnungsgemäß legalisiert oder apostilliert und ins Spanische übersetzt sein.

Anexo, Artículo 10. Eigentümer von Immobilien

Antragsteller, die sich auf diese Kategorie berufen, müssen den beim Dirección General de los Registros Públicos (heute Registro Unificado Nacional, RUN) eingetragenen Eigentumstitel mit vorheriger Eintragung innerhalb der letzten zwei (2) Jahre vorlegen. Die Verwaltungsbehörde kann zusätzliche Unterlagen verlangen, die die aus der Immobilie erzielten Einkünfte belegen.

Anexo, Artículo 11. Aktionäre oder Gesellschafter

Im Fall von Aktionären in Gesellschaften müssen Antragsteller, die sich auf diese Kategorie berufen, eines der folgenden Dokumente vorlegen: 1. Eine beglaubigte Kopie der Gründungsurkunde der Gesellschaft, ordnungsgemäß eingetragen beim Dirección General de los Registros Públicos (heute Registro Unificado Nacional, RUN), in der der Antragsteller ausdrücklich als Aktionär des Unternehmens genannt wird; oder 2. Das Unternehmen muss eine beglaubigte Kopie des beim Dirección General de los Registros Públicos (heute Registro Unificado Nacional, RUN) eingetragenen Aktionärsregisters oder eine elektronische Bescheinigung vorlegen, die den Antragsteller als Aktionär nennt. Für eine EAS (Empresa por Acciones Simplificadas, vereinfachte Aktiengesellschaft) müssen Antragsteller, die sich auf diese Kategorie berufen, die vom Dirección General de Personas y Estructuras Jurídicas y Beneficiarios Finales (DGPEJBF) ausgestellte Bescheinigung vorlegen.

Anexo, Artículo 12. Landwirte und Viehzüchter

Antragsteller, die sich auf diese Kategorie berufen, müssen eine der folgenden Optionen vorlegen: 1. Einen für die produktive Tätigkeit bestimmten Eigentumstitel, eingetragen beim Dirección General de los Registros Públicos (heute Registro Unificado Nacional, RUN), zusammen mit der Bescheinigung über die Erfüllung steuerlicher Pflichten und der Bescheinigung als natürliche Person. 2. Einen Beleg, der den Kauf/Verkauf oder die eingetragene Marke ihrer Produktion belegt, zusammen mit der Bescheinigung über die Erfüllung steuerlicher Pflichten.

Anexo, Artículo 13. Ordensangehörige

Antragsteller, die sich auf diese Kategorie berufen, müssen vorlegen: a) Eine Bescheinigung des MEC über die Eintragung der Kongregation; und b) Ein Schreiben der Kongregation oder Einrichtung, das die ausgeübte Funktion bescheinigt und die Übernahme der Aufenthaltskosten erklärt.

Anexo, Artículo 14. Rentner oder Pensionäre

Antragsteller, die sich auf diese Kategorie berufen, müssen eine Renten- oder Pensionsbescheinigung vorlegen, die den erhaltenen Betrag und das Finanzmittel angibt, über das er empfangen wird. Die Dokumente müssen ordnungsgemäß legalisiert oder apostilliert sein.

Anexo, Artículo 15. Unterhaltsberechtigte

1) Bei Ehegatten, sofern einer von ihnen vom anderen unterhalten wird, muss die Person, die sich auf diese Kategorie beruft, vorlegen: a) Eine ordnungsgemäß legalisierte oder apostillierte Heiratsurkunde; und b) Eine beglaubigte Kopie des paraguayischen Personalausweises oder Aufenthaltsausweises des Ehegatten. 2) Bei Eltern oder Großeltern, die von ihren Kindern oder Enkeln unterhalten werden, muss die Person, die sich auf diese Kategorie beruft, vorlegen: a) Ein Dokument, das das Abstammungsverhältnis belegt; und b) Eine beglaubigte Kopie des paraguayischen Personalausweises oder Aufenthaltsausweises der unterhaltspflichtigen Person. 3) Bei Menschen mit Behinderung, die von einem Verwandten bis zum zweiten Grad in gerader aufsteigender Linie (Eltern oder Großeltern), zweiten Grad in der Seitenlinie (Geschwister) und dritten Grad in der Seitenlinie (Onkel oder Tanten) unterhalten werden, muss die Person, die sich auf diese Kategorie beruft, vorlegen: a) Eine von der Secretaría Nacional de Derechos Humanos de las Personas con Discapacidad (SENADIS, Nationales Sekretariat für Menschenrechte von Menschen mit Behinderung) oder von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes ausgestellte, ordnungsgemäß legalisierte oder apostillierte Behindertenbescheinigung; b) Ein Dokument, das das Verwandtschaftsverhältnis belegt; und c) Eine beglaubigte Kopie des paraguayischen Personalausweises oder Aufenthaltsausweises der unterhaltspflichtigen Person.

Anexo, Artículo 16. Studierende

Zu dieser Kategorie zählen volljährige Personen (18 Jahre), die eine schulische Ausbildung (Grund- und Mittelstufe) oder eine höhere Ausbildung (Universität oder höhere Bildungseinrichtungen) absolvieren, sei es im Präsenzstudium, im Fernstudium oder im virtuellen Studium, und die ihren Status als ordentlicher Studierender gemäß folgenden Bestimmungen nachweisen müssen: Präsenzunterricht: Antragsteller, die ein Präsenzstudium in Paraguay absolvieren, müssen unabhängig von der Bildungsstufe folgende Dokumente beifügen: a) Eine von der Bildungseinrichtung ausgestellte Studienbescheinigung oder ein amtliches Dokument, das den Status als ordentlicher Studierender bescheinigt; b) Unterlagen, die die akademische Kontinuität belegen; und c) Nachweis über die Zahlung von Einschreibegebühren oder Beiträgen, oder Schulzeugnisse, die die akademische Kontinuität während der zwei (2) Jahre des befristeten Aufenthalts belegen, gemäß den Angaben des Antragstellers. Fern- oder virtueller Unterricht: Volljährige Antragsteller (18 Jahre) mit Wohnsitz in Paraguay, die ein Fernstudium oder virtuelles Studium absolvieren, müssen unabhängig von der Bildungsstufe folgende Dokumente beifügen: a) Eine von der Bildungseinrichtung ausgestellte Studienbescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller ordentlicher Studierender im Fern- oder virtuellen Studium ist (sei es in Paraguay oder im Ausland, wobei im letzteren Fall eine Apostille oder Legalisierung mit entsprechender Übersetzung ins Spanische erforderlich ist); und b) Nachweis über die Zahlung von Einschreibegebühren oder Beiträgen, oder Schulzeugnisse, die die akademische Kontinuität während der zwei (2) Jahre des befristeten Aufenthalts belegen, gemäß den Angaben des Antragstellers. Der bloße Studierendenstatus stellt für sich genommen keinen ausreichenden Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für den Antrag auf dauerhaften Aufenthalt dar; der Antragsteller muss daher zusätzlich das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel durch geeignete und nachprüfbare Unterlagen nachweisen, die belegen: 1. Das Vorhandensein eigener Einkünfte; oder 2. Im Fall von Studierenden, die von einem Verwandten bis zum zweiten Grad in gerader aufsteigender Linie (Eltern oder Großeltern), zweiten Grad in der Seitenlinie (Geschwister) und dritten Grad in der Seitenlinie (Onkel oder Tanten) unterhalten werden, muss die Person, die sich auf diese Kategorie beruft, vorlegen: a) Ein Dokument, das die Verbindung oder Beziehung zur unterhaltspflichtigen Person belegt; b) Unterlagen, die die tatsächliche Bereitstellung von Mitteln zu seinen Gunsten belegen, wie Überweisungen, Einzahlungen, Geldsendungen oder andere nachprüfbare Mechanismen; und c) Eine beglaubigte Kopie des Personalausweises der unterhaltspflichtigen Person.

Anexo, Artículo 17. Erfassung im EDV-System

Angaben zum vom Antragsteller erklärten Beruf, zur Tätigkeit oder zum Gewerbe sowie zur geltend gemachten Art des Nachweises der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit müssen im institutionellen EDV-System erfasst und in der Verwaltungsentschließung, mit der der entsprechende Aufenthalt gewährt wird, festgehalten werden. Um Kohärenz, Nachvollziehbarkeit und die korrekte Erfassung der institutionellen Angaben zu gewährleisten, müssen diese Daten innerhalb des EDV-Systems gemäß den in Artikel 4 dieses Anhangs vorgesehenen Kategorien getrennt gehalten werden. Der vom Antragsteller erklärte Beruf, die Tätigkeit oder das Gewerbe sowie die Art des Nachweises der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit werden angesichts von dessen Identifizierungszweck nicht in den von der Dirección Nacional de Migraciones ausgestellten Aufenthaltsausweis aufgenommen. Die Direktion für Informations- und Kommunikationstechnologie nimmt die technischen Anpassungen vor, die für die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Artikels erforderlich sind.

Anexo, Artículo 18. Umfassende Bewertung, Anpassung und Entscheidung über den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

Die Dirección Nacional de Migraciones führt zum Zeitpunkt des Antrags auf dauerhaften Aufenthalt und während des Verfahrens eine umfassende Bewertung der vorgelegten Unterlagen durch, um die Übereinstimmung zwischen der geltend gemachten Kategorie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dem zuvor im Antrag auf befristeten Aufenthalt angegebenen Beruf, der Tätigkeit oder dem Gewerbe und der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers festzustellen. In diesem Rahmen müssen die zuständigen Bediensteten die Unterlagen dem konkreten Fall entsprechend anpassen und bewerten, wobei sie die erklärte Tätigkeit, die geltend gemachte Art des Nachweises der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und die Besonderheiten jedes Antrags berücksichtigen und deren Kohärenz, Ausreichendheit und Übereinstimmung mit der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers gemäß den in diesem Anhang festgelegten Kriterien prüfen. Bei der Anwendung dieser Kriterien müssen sie ihr Handeln an den in Gesetz Nr. 6715/21 „ÜBER VERWALTUNGSVERFAHREN“ vorgesehenen Grundsätzen ausrichten, insbesondere den Grundsätzen der Formfreiheit, der Angemessenheit, von Treu und Glauben und des Amtsbetriebs, wobei die Zulassung und ordnungsgemäße Bearbeitung von Anträgen zu begünstigen ist, wenn die vorgelegten Unterlagen wahrheitsgemäß, echt und ausreichend sind. Wenn die vorgelegten Unterlagen es erlauben, die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Antragstellers zu ermitteln, müssen die Bediensteten den Antrag der am besten geeigneten Kategorie gemäß diesem Anhang zuordnen. Zu diesem Zweck kann die Dirección Nacional de Migraciones: 1. Die Echtheit der vorgelegten Unterlagen überprüfen; 2. Zusätzliche oder ergänzende Angaben verlangen; 3. Die entsprechende Verwaltungsentscheidung treffen, einschließlich der Ablehnung des Antrags, wenn die geltend gemachten Mittel der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht schlüssig nachgewiesen werden. Das Handeln muss jederzeit den in Gesetz Nr. 7445/25 „ÜBER DEN ÖFFENTLICHEN DIENST UND DAS BEAMTENRECHT“ festgelegten Pflichten und Obliegenheiten der Bediensteten entsprechen.

Anexo, Artículo 19. Wahrheitsgemäßheit der Angaben und Charakter als eidesstattliche Erklärung

Jeder Aufenthaltsantrag, ob befristet oder dauerhaft, sowie die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und Angaben haben den Charakter einer eidesstattlichen Erklärung und müssen wahrheitsgemäß, vollständig und mit der erklärten persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Situation übereinstimmend sein. Der Antragsteller ist verantwortlich für die Echtheit der vorgelegten Dokumente und die Wahrheit der eingetragenen Daten und verpflichtet sich, keine für die ordnungsgemäße Bewertung seines Antrags relevanten Informationen wegzulassen oder zu verändern. Die Dirección Nacional de Migraciones kann die bereitgestellten Angaben überprüfen und wird bei Feststellung von Unstimmigkeiten, wesentlichen Auslassungen oder Anzeichen mutmaßlicher Falschangaben die entsprechenden Verwaltungsmaßnahmen ergreifen und, soweit angebracht, den Sachverhalt dem Ministerio Público (Staatsanwaltschaft) zu den einschlägigen Zwecken zur Kenntnis bringen.

Amtliche Quelle, Spanisch

Originaldokument

Das archivierte PDF ist das Originaldokument in der ausgestellten Form. Es wurde nicht bearbeitet oder neu formatiert.

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Amtliche Regierungsquelle

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Derzeit auf Englisch veröffentlicht.

Verifizierung

Letzte Prüfung bei der erlassenden Behörde: 19 September 2026

  • The resolution is dated 28 May 2026. Its text does not state a separate application date. DNM's official implementation announcement of 25 June 2026 states that the updated regime applies to filings submitted from 6 July 2026.